Urheberrecht, Freiheit, Demokratie

Selten ist in den vergangenen 30 Jahren wohl so intensiv über das Urheberrecht diskutiert worden wie in den vergangenen drei Monaten. Immer noch besteht weiterer Gesprächsbedarf. So lädt etwa die Linkspartei für den 12. Mai zu einem hochkarätigen Barcamp Urheberrecht im 21. Jahrhundert nach Leipzig ein.

Die aktuelle Diskussion fußt auf zwei Wurzeln: dem Aufstieg der Piratenpartei und deren Forderung nach radikaler Überarbeitung des Urheberrechtes und den ACTA-Protesten gegen das internationale Abkommen zum Schutz vor Produktpiraterie. In der heutigen, vom Internet dominierten Gesellschaft passt das überkommene Urheberrecht nicht mehr zur Wirklichkeit. Dieses Gefühl hat wohl jeder – nicht nur, wenn auf YouTube in Deutschland mal wieder ein Video wegen GEMA-Einspruchs nicht zu sehen ist.

Die Piraten-Position geht grob so: Die wirklichen Urheber würden befreit, wenn die Content-Industrie entmachtet würde, so etwa die These Julia Schramms, die mittlerweile im Bundesvorstand der noch neuen Partei sitzt. Nachzulesen ist das Ganze in der Polemik von Christoph Keese gegen Julia Schramm zum Tag des Urheberrechts. Das Internet biete eine einzigartige Chance zur Demokratisierung des Publizierens. Das Recht auf Privatkopie müsse gewährleistet werden, um das verfügbare Wissen allen verfügbar zu machen. Dann habe jeder und jede die Chance, sich zu emanzipieren und die gesellschaftlichen Diskurse mitzugestalten.

Die Piraten-Darstellungen sind irritierend vereinfachend. Grund dafür dürfte ihr „binärer Freiheitsbegriff“ sein, den ihnen Daniel Leisegang in seinem  wunderbarem Aufsatz Piratenpartei: die binäre Freiheit bescheinigt. Die Piraten folgten einem individualistischen Freiheitsvertständnis, das sich entlang dem Code „offen“ vs. „verschlossen“ entfalte.  Offene Strukturen im Internet förderten die Entfaltung des Bürgers, geschlossene behinderten sie. In diesem Sinne schlägt die Neu-Partei GEMA, GEZ, Verlage, etc. der Kategorie „Verwerter“ zu, die es zu bekämpfen gelte. Als Oligopol beherrsche die Verwerterindustrie den politischen und kulturellen Diskurs und  streiche zudem die Profite ein, die den eigentlichen Urhebern zustünden. Profitieren sollten vom Urheberrecht die wahren Urheber, meint Julia Schramm nach Keeses Schilderungn.

Wie so oft, wenn nur schwarz und weiß gesehen wird, werden wichtige Aspekte übersehen. Daniel Leisegang nennt ein wesentliches Defizit des geschilderten Freiheitsverständnisses:

„Allerdings verkennt ein derart verengter Fokus auf Diskriminierungsfreiheit die Dialektik gesellschaftlicher Freiheit. […] In der kapitalistischen Gesellschaft sind die materiellen Ressourcen […] begrenzt – und ungleich verteilt. So lässt sich in einem Sozialstaat die Benachteiligung des einen Bürgers oft nur ausgleichen, indem ein anderer Bürger einen Teil seines Wohlstands einbüßt.“

Das heißt: Entferne ich aus dem derzeitigen System zwischen „Urheber“ und „Verwerter“ einfach die Verwerter, erzeuge ich dadurch nicht gleichzeitig mehr Gleichheit. Denn auch im Internet sind Ressourcen ungleich verteilt: Vom Wissen über die wirkungsvolle Platzierung von Meinungen über den Zugang zu relevanten Portalen über die schiere finanzielle Macht von Konzernen wie Google, Microsoft, Yahoo, Apple und anderen. Ich kann prinzipiell alles in meinen Blog schreiben (wenn ich das Geld für einen Computer und einen Internetanschluss habe). Dass dies dann auch gelesen wird und darüber hinaus auch noch Wirkung entfaltet, ist ohne Voraussetzungen nicht garantiert. Demokratisierung des Publizierens muss also mehr sein als die Zerschlagung bestehender Vertriebsstrukturen.

Daniel Schwerd unterfüttert diese Meinung mit der These, mit Rekurs auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte gebe es den viel gebrauchten Begriff des Geistigen Eigentums gar nicht. Dies sei nur ein Kampfbegriff der Verwerter. Allerdings muss Schwerd sich in den Kommentaren belehren lassen, dass geistiges Eigentum in der Europäischen Grundrechte-Charta sehr wohl erwähnt werde.

Dem Dritten Zwischenbericht der Enquete-Kommission „Internet und digitale Gesellschaft“ zum Urheberrecht ist zudem auf S. 15 zu entnehmen, dass laut Bundesverfassungsgericht das Urheberrecht sehr wohl durch Artikel 14 Grundgesetz als Eigentum geschützt sei. Da Eigentum aber auch sozialpflichtig sei, müsse bei einem ebenso schutzwürdigen Interesse der Allgemeinheit eine öffentliche Nutzung dieses Eigentums möglich sein.

Das Urheberrecht im heutigen Verständnis entwickelte sich in dem Maße, in dem es immer leichter wurde, geistige Werke zu kopieren. Die Entwicklung des Buchdrucks wirkte hier als Schrittmacher. Zunächst sicherten sich Drucker solche Urheberprivilegien, dann gingen solche Rechte auch auf die Autorinnen und Autoren über (siehe hierzu den Wikipedia-Artikel zur Geschichte des Urheberrechts).

Waren Künstlerinnen und Künstler im Mittelalter und bis in den Absolutismus hinein Abhängige ihrer meist adeligen oder klerikalen Brötchengeber, entwickelte sich in der Frühen Neuzeit eine freie Szene unabhängiger Künstler, die nicht mehr im Auftrag für einen Mäzen zu arbeiten hatte. Daraus entwickelte sich der Geniekult, Originalitätsanspruch und viele weitere Merkmale, die die Kunst erst zur Kunst im heutigen Sinne machten.

Nach der Freisetzung aus der Auftragskunst verdingten sich die meisten Künstler mit Subskriptionsmodellen. Kunstwerke wurden in der Regel vor der endgültigen Präsentation angekündigt und erst dann veröffentlicht, wenn ausreichend Interessierte ihren Obulus geleistet hatten. Kunst war also mit sehr unsicheren Einnahmen verbunden. Das wirtschaftliche Überleben ließ sich nur mit einem gerüttelt Maß an Verkäuferqualitäten sichern.

Das ist vielfach immer noch so, hat sich aber in den heute gängigen Vertriebsmodellen für geistige Werke deutlich gewandelt. Denn Verlage oder andere Verwerter treten meist in eine gewisse Vorleistung auf die prognostizierten Einnahmen aus Kunstwerken. Sie geben den Künstlerinnen und Künstlern eine – wenn auch sehr kleine – Sicherheit. Sie entlasten diese von Vertriebs- und Marketingaufgaben. Dafür kassieren sie einen Anteil. Dieser Anteil ist sicher oft zu hoch, gerade wenn es um Zweit- oder Mehrfachverwertungsrechte geht.

Auffällig ist bei allen Gegenargumenten zum Urheberrecht – beispielsweise im ACTA-Diskurs, dass dabei nicht darauf eingegangen wird, dass die angelsächsische und die kontinentaleuropäische Urheberrechtstradition sich fundamental unterscheiden. In den USA etwa musste das „Copyright“ lange Zeit explizit angemeldet werden, um wirksam zu werden. In Deutschland ist es selbstverständlich, dass das Urheberrecht von selbst und sofort dem zufällt, der ein geistiges Werk erschaffen hat. Der Einfachheit halber schauen Interessierte einfach in diesem Artikel der Wikipedia nach, wenn sie Belege suchen.

An der Zuschreibung des Urheberrechts ändern übrigens auch die Verträge mit Verwerterorganisationen nichts, die sich allenfalls auf die Nutzung der Immaterialgüter beziehen.

Urheberrecht, Freiheit, Demokratie